print

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – EinigVtr

arrow_left arrow_right

1Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
2

1.
bis 8. (nicht mehr anzuwenden)
9.
Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1142),
und
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-7, veröffentlichten Fassung
jeweils mit folgenden Maßgaben:
a)
(nicht mehr anzuwenden)
b)
Die Wirkung einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgten Todeserklärung bestimmt sich nach dem bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Recht.
10.
bis 14. (nicht mehr anzuwenden)

Zuletzt angepasst durch § 11 V v. 15.8.2022 I 1401
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25